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2 Der Staatsaufbau des Iran

2.1 Allgemeines

2.2 Politische Institutionen

2.2.1 Der Oberste Rechstgelehrte
2.2.2 Der Expertenrat
2.2.3 Der Wächterrat
2.2.4 Das Parlament (Madschlis)
2.2.5 Der Schlichtungsrat
2.2.6 Die Regierung
2.2.7 Die Parteien
2.2.8 Der Sichheitsrat

2.3 Das Militär

2.4 Die Justiz

2.1 Allgemeines

Die Islamische Republik Iran ist, wie der Name bereits sagt, ein islamischer, genauer, schiitischer Gottesstaat unter der Herrschaft der Rechtsgelehrten.

Der Iran ist kein demokratischer Staat, denn sämtliche wählbare Organe unterstehen der Kontrolle nicht wählbarer Organe, die in erster Linie vom Obersten Rechtsgelehrten abhängen (siehe Anhang Abb. 2). Eine strikte Gewaltenteilung ist nicht vorhanden.

Im Iran gibt es weder Presse- noch Meinungsfreiheit, Oppositionelle werden verfolgt und unterdrückt.

2.2 Politische Institutionen

2.2.1 Der Oberste Rechtsgelehrte

Die Islamische Republik Iran unterliegt der Führung des Obersten Rechtsgelehrten, der auch häufig als Revolutionsführer bezeichnet wird und sein Amt auf unbestimmte Zeit innehat. Er wird vom Expertenrat gewählt und überwacht.

Der Revolutionsführer vertritt Mahdi, den zwölften schiitischen Imam. Die Funktion des Mahdi kann man mit der des jüdischen Messias vergleichen. Um dem religiösen Anspruch seines Amtes gerecht zu werden, muss der Oberste Rechtsgelehrte mindestens den Status eines Ayatollahs haben. Ein Ayatollah ist ein schiitischer Theologe, der auf der Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) und des Korans themen- oder fallbezogene Rechtsgutachten (Fatwas) ausstellen darf.

Neben seiner religiösen Rolle hat der Oberste Rechtsgelehrte weitgehende Befugnisse. So bestimmt er die politischen Leitlinien, vor allem in der Außenpolitik, hat großen Einfluss auf die personelle Besetzung von vielen politischen Posten und kontrolliert die Revolu- tionsgarden und die Streitkräfte des Iran und entscheidet damit über Krieg und Frieden.

2.2.2 Der Expertenrat

Der Expertenrat setzt den Obersten Rechtsgelehrten ein, bewertet seine Handlungen und kann ihn absetzen. Die Sitzungsprotokolle des Expertenrates sind geheim, weshalb unklar ist, wie viel Einfluss er tatsächlich auf die Arbeit des Obersten Rechtsgelehrten nimmt.

Er tagt jedes Jahr für mindestens zweimal zwei Tage.

Aus 86 geistlichen Mitgliedern bestehend, wird der Expertenrat alle acht Jahre vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen ab 18 Jahre.

2.2.3 Der Wächterrat

Der Wächterrat stellt sicher, dass der Iran seinen Charakter als islamischer Gottesstaat nicht verliert und ist zusätzlich mit einem Verfassungsgericht vergleichbar.

Im Wächterrat sitzen sechs Geistliche und sechs Juristen, die vom Obersten Rechtsgelehr- ten eingesetzt beziehungsweise vom Chef der Justiz vorgeschlagen und vom Parlament gewählt werden. Eine Amtszeit im Wächterrat beträgt sechs Jahre, alle drei Jahre scheiden sechs Mitglieder des Wächterrates aus, anschließend werden deren Nachfolger gewählt beziehungsweise eingesetzt.

Der Wächterrat prüft die Präsidentschaftskandidaten und die Kandidaten für den Exper- tenrat und das Parlament auf ihre Gesinnung gegenüber dem Islam und dem Staatssys- tem des Iran. Wer sich als unpassend herausstellt, wird von der Wahl ausgeschlossen. Vor der letzten Präsidentschaftswahl wurden nur vier der 258 Bewerber zugelassen.

Daneben kontrolliert der Wächterrat die vom Parlament verabschiedeten Gesetze auf ihre Verträglichkeit mit dem islamischen Recht und der Staatsverfassung und weist Gesetze gegebenenfalls an das Parlament zur Änderung zurück.

Entscheidungen werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit getroffen, wenn es um die Verfassung geht mit einer Dreiviertelmehrheit.

2.2.4 Das Parlament (Madschlis)

Der Madschlis ist die Legislative und verabschiedet damit Gesetze, hat das Budgetrecht und ratifiziert internationale Verträge. Außerdem kann er per Misstrauensvotum die Minister und den Präsidenten absetzen.

Das Parlament hat momentan 290 vom Volk gewählte Abgeordnete, wobei die Legislaturperiode vier Jahre lang ist.

2.2.5 Der Schlichtungsrat

Wenn sich der Madschlis und der Wächterrat über ein Gesetz nicht einigen können, vermittelt der Schlichtungsrat zwischen ihnen oder nimmt gegebenenfalls die Entscheidung über das umstrittene Gesetz an sich. Er berät außerdem den Obersten Rechtsgelehrten, weshalb ihm sehr viel Macht nachgesagt wird.

Die 35 Mitglieder werden vom Revolutionsführer ernannt, wobei viele von ihnen auch Mitglieder in anderen der genannten Institutionen sind. Die Amtszeiten sind bei einigen drei Jahre lang, bei anderen fünf Jahre.

Der Schlichtungsrat tritt mindestens einmal im Monat zusammen.

2.2.6 Die Regierung

Die Regierung besteht aus dem Präsidenten und dem Ministerrat. Sie bringt Gesetzes- entwürfe in das Parlament ein, gleichzeitig stellt sie auch die Exekutive dar.

Der Präsident wird alle vier Jahre, zwei Jahre versetzt zur Parlamentswahl, vom Volk gewählt und kann maximal zwei Amtszeiten hintereinander im Amt sein.

Seine Aufgabe ist, die Arbeit seiner von ihm vorgeschlagenen und vom Parlament gewählten Minister zu koordinieren und sein Land international zu repräsentieren. Damit hat er nach dem Obersten Rechtsgelehrten die zweithöchste Position im Staat.

2.2.7 Die Parteien

Im Iran gibt es 228 zugelassene parteiähnliche Organisationen, die sich hauptsächlich in zwei Blocks formiert haben, den Konservativen und den Reformern.

Die Konservativen berufen sich strengstens auf die Werte der Verfassung und des Islam, sind also sehr religiös und antiwestlich, insbesondere antiisraelisch eingestellt. Dem Westen werfen sie vor, die Macht über die islamische Welt erlangen und den Islam ver- nichten zu wollen. Die Reformer hingegen unterstützen eine Liberalisierung der Gesell- schaft, mehr Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und eine Zuwendung zum Westen.

Daneben gibt es auch noch sehr viele Dissidentenparteien, die vor allem vom Ausland aus agieren.

2.2.8 Der Sicherheitsrat

Im Sicherheitsrat wird die nationale Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmt. Dabei wird zum Teil auch die Arbeit von anderen Gebieten koordiniert, wenn sie für die Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine Rolle spielen. Außerdem ist der Sicherheitsrat für die Erschließung von materiellen und geistigen Ressourcen für die Bekämpfung von Bedrohungen zuständig.

Damit die Beschlüsse wirksam zu werden, muss der Oberste Rechtsgelehrte ihnen zustimmen.

Die Mitglieder des Sicherheitsrates sind der Präsident, der Parlamentspräsident, der Oberste Richter, mehrere Minister, Militärangehörige, Vertreter des Revolutionsführers und der Vertreter bei der UN.

2.3 Das Militär

Der Iran verfügt über etwa 545.000 Soldaten und hat damit mehr als doppelt so viele wie Deutschland, obwohl der Iran weniger als drei Viertel der Einwohnerzahl Deutschlands hat. Auf die regulären Streitkräfte (Artesh) entfallen 420.000, auf die Revolutionsgarden (Sepah) 125.000 Soldaten.

Den Revolutionsgarden wird nachgesagt, dass sie die libanesische, als terroristisch eingestufte Hisbollah, militante Kämpfer in Palästina und Terroristen, vor allem im Irak, unterstützen. Dasselbe gilt auch für den iranischen Geheimdienst VEVAK, der zusätzlich Ende der Neunziger an den Ermordungen von Dissidenten beteiligt gewesen sein soll.

Das iranische Militär ist nach wie vor schlecht bewaffnet, was vor allem am Irak-Iran-Krieg in den Achtzigern und den Waffenausfuhrbeschränkungen vieler Staaten gegen den Iran liegt. Trotzdem baut der Iran durch Eigenproduktion massiv seine Bestände auf. Medienberichten zufolge hat er Giftgas hergestellt, was einen Verstoß gegen die Chemie- waffenkonvention darstellt. Bei einigen Regierungen gilt es als sicher, dass zurzeit inten- sivst an der Herstellung von Atomwaffen gearbeitet wird (siehe 4.3.2 Nuklearprogramm).

2.4 Die Justiz

Geltendes Recht im Iran ist neben der Verfassung die Scharia, also das islamische Recht, das oft nicht unseren Vorstellungen von Gerechtigkeit entspricht. Die Rich- ter sind islamische Rechtsgelehrte und laut Verfassung unabhängig.

Die höchste Instanz im Justizsystem ist der Hohe Gerichtsrat. Er besteht aus dem Chef der Justiz, dem Generalstaatsanwalt, wobei beide den Rang eines Mujtahids haben müssen und damit Gesetze auslegen und interpretieren dürfen, und drei weiteren Klerikern, die von religiösen Juristen ausgewählt werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Der Hohe Gerichtsrat gründet Unterabteilungen des Justizministeriums, schreibt justiz -bezogene Gesetzesentwürfe, schlägt den Justizminister vor und setzt die Richter ein.

Das Oberste Gericht ist die letzte Berufungsinstanz und untersteht dem vom Obersten Rechtsgelehrten für fünf Jahre eingesetzten Chef der Justiz.

Die Revolutionsgerichte verhandeln Straftaten, die die nationale Sicherheit bedrohen oder gegen die Republik in ihrer jetzigen Form gerichtet sind. Gegen ihre Entscheidungen kann man nicht in Berufung gehen.

Das Sondergericht für Kleriker steht außerhalb des Justizsystems und ist nur dem Obersten Rechtsgelehrten gegenüber verantwortlich. Es behandelt die Fälle von Klerikern, die das herrschende System infrage stellen. Auch hier sind die Urteile unanfechtbar.

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